Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Merkmale für Allgemein
Fahrzeuge und Messwerte und Daten, die in Prospekten und Listen aufgeführt werden, sind als blosse Annäherungswerte zu verstehen.
Maschinen, Neumaschinen
Nicht erhebliche, zumutbare Änderungen gegenüber dem im Vertrag beschriebenen Fahrzeug bezüglich Form, Farbton oder im Lieferumfang bleiben vorbehalten. Die Firma ist jedoch nicht verpflichtet, eine geänderte Ausführung zu liefern.
2. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des geschuldeten Preises inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten wird der Firma das Recht eingeräumt, einen Eigentumsvorbehalt i.S. von Art. 715 ZGB am Fahrzeug und dessen Zubehör im Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen.
3. Eintauschmaschinen Allgemein
Der Käufer erklärt, dass an der eingetauschten Maschine keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen.
4. Haftung für Neumaschinen
Sachmängel Der Käufer kann die Fabrikgarantie gemäss den ihm übergebenen Garantiebestimmungen geltend machen.
Die Firma gewährt Sachgewährleistung im Rahmen und Umfang der Fabrikgarantie.
Allgemein
Die Geltendmachung der Gewährleistung richtet sich nach den folgenden Bestimmungen:
Anstelle von anderen Sachgewährleistungsansprüchen hat der Käufer gegenüber der Firma Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung) gemäss folgenden Klauseln:
a) Dieser Anspruch erstreckt sich auf die Reparatur oder Auswechslung der fehlerhaften Teile und auf die Beseitigung
weiterer Schäden am Fahrzeug, soweit diese durch die fehlerhaften Teile direkt verursacht worden sind. Bei der
Nachbesserung ersetzte Teile gehören der Firma
b) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung der Firma anzuzeigen oder von dieser feststellen zu lassen.
Er hat der Firma das Fahrzeug auf Aufforderung hin zur Reparatur zu übergeben. Die Firma ist berechtigt, die
Nachbesserung durch einen Dritten vornehmen zu lassen, ohne dadurch von ihrer Gewährleistungspflicht befreit zu
werden.
c) Jede Gewährleistungspflicht entfällt, wenn das Fahrzeug unsachgemäss behandelt, gewartet, gepflegt, überbeansprucht,
eigenmächtig verändert oder umgebaut, oder wenn die Betriebsanleitung nicht befolgt worden ist.
Natürlicher Verschleiss schliesst die Gewährleistungspflicht in jedem Falle aus.
5. Verzug Allgemein
Verzug der Firma
Die gesetzlichen Verzugsfolgen können vom Käufer bei Lieferverzug nach erfolgter schriftlicher Mahnung sowie erst nach
unbenütztem Ablauf einer schriftlichen Nachfrist von 30 Tagen geltend gemacht werden. Ausgeschlossen ist die Geltendmachung von Schäden, die nicht durch die Firma verschuldet wurden, insbesondere Schäden infolge Lieferverzögerungen durch den Hersteller bzw. Importeur, Streiks, u.ä.
Verzug des Käufers
Befindet sich der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Übernahme der Maschine in Verzug, hat die Firma schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen. Nach deren unbenütztem Ablauf kann sie:
a) auf der Erfüllung beharren und Schadenersatz verlangen oder
b) auf die nachträgliche Leistung verzichten und 15 % des Preises der gekauften Maschine als Schadenersatz fordern,
wobei die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens nicht ausgeschlossen ist oder
c) vom Vertrag zurücktreten
Die gleichen Rechte stehen der Firma zu, wenn der Käufer nach erfolgter schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Kaufpreises oder eines die Hälfte übersteigenden Teils in Verzug geraten ist und die Firma ihm erfolglos schriftlich eine Nachfrist von 30 Tagen angesetzt hat. Der bei Verzug oder Stundung vom Käufer zu bezahlende Zins liegt 1 % über dem Zinssatz für variable 1. Hypotheken der Berner Kantonalbank BEKB.
6. Gefahrtragung
Die Firma trägt die Gefahr für Untergang oder Wertverminderung der gekauften Maschine bis zu deren Übergabe. Ist der Käufer mit der Annahme der gekauften Maschine in Verzug und ist die schriftlich gesetzte Nachfrist unbenutzt abgelaufen, geht die Gefahr auf ihn über. Der Käufer trägt die Gefahr für Untergang oder Wertverminderung der Eintauschmaschine bis zu deren Übergabe. Ist die Firma mit der Annahme der gekauften Maschine in Verzug und ist die schriftlich angesetzte Nachfrist abgelaufen, geht die Gefahr auf sie über.
7. Zustimmungsvorbehalt
Dieser Vertrag ist nur unter Vorbehalt der Zustimmung seitens der Direktion oder Geschäftsleitung der Firma verbindlich. Die Zustimmung gilt als erfolgt, wenn die Direktion oder Geschäftsleitung nicht binnen 5 Tagen schriftlich erklärt, dass sie dieselbe verweigere. Im Falle der Verweigerung wird - unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Vorschriften – einen Schadenersatzpflicht ausgeschlossen.
8. Gerichtsstand
Gerichtsstand Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz der Firma. Es ist der Firma freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz des Käufers anzurufen.

